Immobilien Center Teeuwen GmbH – Immobilienmakler in Straelen
08.08.2024
Zu hohe Nachfrage: Zuschüsse zur Energieberatung sinken
Förderanteil sinkt auf 50 Prozent
Seit dem 7. August werden die Fördersätze von bisher 80 Prozent auf 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars reduziert. Zudem sinkt der maximal mögliche Zuschuss von bisher 1.300 Euro für ein Einfamilienhaus bzw. 1.700 Euro für ein Zweifamilienhaus um jeweils die Hälfte. „Durch die Absenkung können auch in Zukunft möglichst viele Interessierte eine geförderte Energieberatung erhalten und die Programme auf einem guten Niveau weitergeführt werden“, so das BMWK.
„Im EBW-Förderprogramm hat sich die Nachfrage in den letzten Jahren vervielfacht (Rund 10.000 Anträge in 2019, 130.600 in 2023 und bereits über 80.000 Anträge bis Anfang Juli 2024). Im EBN-Förderprogramm sind bis Anfang Juli bereits rund 3200 Anträge eingegangen, im letzten Jahr waren es gesamt rund 6000“, heißt es in der Pressemeldung.
Kritik an kurzfristiger Änderung
Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) kritisiert diese sehr kurzfristige Änderung und bemängelt, dass vor allem Wohnungseigentümergemeinschaften benachteiligt sind, da sie aufgrund der längeren Entscheidungsfindungsprozesse häufig erst später zum Zug kommen. „Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) brauchen eine verlässliche Perspektive, was die Förderprogramme angeht, da bei ihnen die Entscheidungsfindungen strukturbedingt und aufgrund der rechtlichen Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes langwierig sind“, sagt WiE-Vorständin Dr. Sandra von Möller. „Wenn die Klimawende gelingen soll, müssen die Wohnungseigentümer*innen miteinbezogen werden. In Deutschland gibt es aktuell rund 10 Millionen Eigentumswohnungen, das sind rund ein Viertel aller Wohnimmobilien“, so Dr. von Möller.
01.08.2024
BGH: Cousin rechtfertigt keinen Eigenbedarf
Der Fall: Wohnungskauf durch GbR
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach dem Erwerb einer bewohnten Wohnung eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen, da einer ihrer Gesellschafter die Wohnung selbst nutzen wollte. Die beiden Gesellschafter waren Cousins. Die Mieter hielten die Kündigung für unwirksam und beriefen sich hierbei auf die Kündigungsbeschränkung des § 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 der Kündigungsschutzklausel-Verordnung des Landes Berlin vom 13. August 2013. Hiernach kann sich eine Personengesellschaft, an die vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter veräußert worden ist, erst nach Ablauf von zehn Jahren seit der Veräußerung für eine Kündigung der Wohnung gegenüber dem Mieter auf berechtigte Interessen im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BGB berufen.
Die GbR hingegen berief sich auf § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB, demzufolge keine Kündigungsbeschränkung besteht, wenn die Gesellschafter oder Erwerber derselben Familie oder demselben Haushalt angehören.
Das Urteil: Familienbegriff wird eng ausgelegt
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass den Begriffen „Familie“ in § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB und „Familienangehörige“ in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB dieselbe Bedeutung zukommt und hiervon ausschließlich diejenigen Personen umfasst sind, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 383 ZPO, § 52 StPO zusteht. Ein entfernterer Verwandter, der – wie ein Cousin – nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, gehört somit auch dann nicht zu dem privilegierten Personenkreis, wenn zwischen ihm und dem Vermieter eine enge persönliche Bindung besteht. In gerader Verwandtschaftslinie sind dies demnach unter anderem Eltern, Großeltern, Kinder und Enkel. In der Seitenlinie sind dies Geschwister, Tanten, Onkel, Nichten und Neffen.
[BGH, VIII ZR 276/23, 10.7.2024]
25.07.2024
Techem-Umfrage: Großes Interesse an Mieterstrom
Um die Klimaschutzziele zu erreichen, muss der Ausbau der Solarenergie beschleunigt werden. Hierfür hat die Bundesregierung mit dem Solarpaket I, das den Bau und Betrieb von Solaranlagen deutlich entbürokratisiert, wichtige Weichen gestellt. Damit künftig auch Mietende in Mehrfamilienhäusern günstigen Solarstrom von Dächern oder Garagen direkt nutzen können, wird ergänzend zum herkömmlichen Mieterstrommodell das neue Instrument der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung eingeführt. Eine aktuelle Befragung des Energiedienstleisters Techem zeigt auf: Knapp die Hälfte aller Vermietenden (rund 49 %) befasst sich bereits mit dem neuen Modell.
Mieterstrom: Mehrheit der Vermietenden zeigt Interesse
59 Prozent der Geschäftskunden und 45 Prozent der privaten Vermietenden sind an dem Thema Mieterstrom im Rahmen der gemeinschaftliche Gebäudeversorgung interessiert. Die Mehrheit der geschäftlich Vermietenden hat die Weichen für ihr Mieterstrom-Vorhaben auch schon gestellt. 53 Prozent der Geschäftskunden gaben an, dass sie ihre vermietenden Wohnimmobilien bereits mit Solaranlagen ausgestattet haben, 34 Prozent planen dies für die Zukunft. Bei den privaten Vermietenden haben 28 Prozent ihre Bestandsimmobilie mit Solaranlagen ausgestattet, 46 Prozent erklärten, dass sie dahingehend tätig werden möchten. „Mieterstrom sorgt in Immobilien für eine Win-win-Situation sowohl für Vermietende als auch für Mietende. Die Solaranlagen-Betreiber profitieren von einer Rendite von 8 bis 12 %, während die Mietenden durch den vergünstigten Strompreis Geld sparen können. Obendrein werden Treibhausgase reduziert“, erklärt Gero Lücking, Head of Smart Metering bei Techem.
Hoher Informationsbedarf beim Thema Mieterstrom
Große Unterschiede zeigen sich allerdings bei der Sachkenntnis zum Thema: Während sich 50 Prozent der Geschäftskunden einen guten bis sehr guten Kenntnisstand attestieren, sind es bei den privaten Vermietenden nur 29 Prozent. Einigkeit besteht jedoch wiederum darin, dass grundsätzlich mehr Informationen zum Thema, d. h. zum grundsätzlichen Ablauf, zur Funktionsweise des Modells sowie zu den steuerlichen Rahmenbedingungen, benötigt werden.
18.07.2024
Wohnungssuche: dienstags und mittags sind die Chancen am besten
Hart umkämpfter Wohnungsmarkt
Der Wohnungsmarkt in Deutschland ist umkämpft, insbesondere in Großstädten und Ballungsgebieten übertrifft die Nachfrage nach Mietwohnungen das Angebot. Anbieter erhalten oftmals bereits innerhalb der ersten Stunden, nachdem sie ein Inserat online gestellt haben, eine dreistellige Anzahl von Anfragen. Dienstags und in den Mittagsstunden werden die meisten Inserate online gestellt. Das hat eine Auswertung von immowelt ergeben, bei der untersucht wurde, zu welchen Tagen und Uhrzeiten zwischen dem 1. Mai 2023 und 1. Mai 2024 neue Mietanzeigen veröffentlicht wurden.
Geschäftige Wochenmitte, ruhiges Wochenende
Auf den Dienstag mit 18,9 Prozent an neuen Inseraten folgt mit knappem Abstand der Mittwoch, an dem 18,0 Prozent der Anzeigen live gehen. Am Wochenende hingegen ist es eher ruhig: 6,4 Prozent der Anzeigen werden an einem Samstag publiziert, 6,2 Prozent am Sonntag. Knapp 9 von 10 Mietangeboten erscheinen demnach an einem Werktag. Die Gründe dürften sein, dass gewerbliche Immobilienprofis wie Makler oder Hausverwaltungen die übliche Arbeitswoche nutzen, um neue Inserate zu schalten.
Mittagsstunden: High Noon für die Wohnungssuche
Die Präferenzen der Anbieter spiegeln sich auch in den Uhrzeiten wider. 35,5 Prozent der Anzeigen werden werktags zwischen 11 Uhr und 15 Uhr veröffentlicht – mehr als jede 3. Annonce erscheint somit zur Mittagszeit. Allein zwischen 12 und 13 Uhr wird fast jede 10. neue Anzeige geschaltet. Abends hingegen sinkt das Angebot an brandneuen Inseraten deutlich. Mit Beginn der Tagesschau sackt die Anzahl der Neuveröffentlichungen auf 2,9 Prozent merklich ab, zwischen 21 Uhr und 22 Uhr erscheinen nur noch 2,8 Prozent der neuen Anzeigen. Nachtschwärmer sind unter den Immobilieninserenten selten: Zwischen 23 Uhr und 7 Uhr am Folgetag werden insgesamt nur 5,6 Prozent aller Mietangebote online gestellt.
11.07.2024
Einliegerwohnung: zwei Haushalte unter einem Dach
Anforderungen an Einliegerwohnungen
Nicht immer sind es nur wirtschaftliche Gründe, die für die Schaffung einer Einliegerwohnung im eigenen Haus sprechen. Auch Veränderungen der Lebensumstände, wenn etwa ein Elternteil aufgenommen werden soll oder nahe gelegener Wohnraum für eine 24-Stunden-Pflegekraft nötig ist, lassen nicht wenige Hausbesitzer über die Einrichtung einer Einliegerwohnung nachdenken.
Dipl. Ing. Marc Ellinger, Leiter des VPB-Regionalbüros Freiburg-Südbaden, weist darauf hin, dass die Einliegerwohnung sich zwar unter demselben Dach wie der Hauptwohnbereich befindet, aber eine separierte, in sich abgeschlossene Einheit mit hinreichender Tageslichtversorgung bilden muss. Sie verfügt in der Regel über einen eigenen Zugang; darüber hinaus müssen Wände und Decken den üblichen Anforderungen an Schall- und Brandschutz genügen.
Bei Neubauten ist es ratsam, die Voraussetzungen für eine Einliegerwohnung bereits in der Planung zu berücksichtigen – das erleichtert den späteren Umbau enorm. Da die Ausstattung der Einliegerwohnung alle privaten Wohnfunktionen und -abläufe unabhängig vom Vermieterhaushalt gewährleisten muss, braucht es in jedem Fall eine Kochgelegenheit sowie ein Bad mit WC. Ob ein Haus die nötigen baulichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Einliegerwohnung mitbringt, kann am besten ein unabhängiger Bausachverständiger einschätzen. Je nach Bundesland ist auch eine Baugenehmigung erforderlich.
Einliegerwohnung und Mietrecht
Der wichtigste Punkt bei der Vermietung einer Einliegerwohnung ist der eingeschränkte Kündigungsschutz durch den Vermieter. Der Vermieter kann den Mietvertrag ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Fristen variieren zwischen drei Monaten bis hin zu einem Jahr, abhängig von der Wohndauer.
Auch bei der Betriebskostenabrechnung gibt es in dieser Konstellation Besonderheiten: So kann der Vermieter zum Beispiel die Heizkosten verbrauchsunabhängig abrechnen. Es genügt eine Abrechnung nach Quadratmetern. Für den Vermieter ergeben sich zudem steuerliche Vorteile: So kann er unter Umständen die Einliegerwohnung anteilig über die AfA abschreiben und – bei Fremdfinanzierung – Zinskosten steuerlich geltend machen.
04.07.2024
Warmwasserverbrauch nach Corona-Pandemie wieder gesunken
Corona-Maßnahmen hatten Einfluss auf Verbrauch
Eine aktuelle Auswertung des Warmwasserspiegels (www.warmwasserspiegel.de) zeigt deutliche Veränderungen im Warmwasserverbrauch der Haushalte in Deutschland innerhalb der letzten sechs Jahre. Eine Stichprobe von mehr als 34.000 realen Verbrauchsdaten aus den Jahren 2018 bis 2023 zeigt, dass der Warmwasserverbrauch in Privathaushalten während der Corona-Pandemie zunahm, jedoch anschließend wieder auf das Niveau von vor der Pandemie zurückging.
Zwischen 2019 und 2021 stieg der Warmwasserverbrauch in Privathaushalten um fast 19 Prozent – von etwa 32 Litern auf über 38 Liter pro Tag und Person. In den Folgejahren sank der Warmwasserverbrauch dann wieder – um 14 Prozent auf knapp 33 Liter pro Tag und Person im Jahr 2023.
Jahr / Warmwasserverbrauch pro Person und Tag
Warmwasserverbrauch bietet Sparpotenzial in Milliardenhöhe
Die Gründe für den Mehrverbrauch sind extrem vielseitig. Die Menschen haben verstärkt auf Hygiene geachtet, um einer möglichen Infektion vorzubeugen. Auch wurde vermehrt im Homeoffice gekocht, was mehr Wasser verbraucht, als das Kochen in einer Großküche, z. B. in einer Kantine.
Um den positiven Trend des sinkenden Verbrauchs weiterzuführen, bedarf es intensiver Aufklärung und Information. Bundesweit werden nach wie vor jährlich 230 Millionen Kubikmeter Warmwasser verschwendet. Würde dieses Potenzial ausgeschöpft, ließen sich Energie- und Wasserkosten in Höhe von 3,1 Milliarden Euro sparen und drei Millionen Tonnen CO2 vermeiden. Der Warmwasserspiegel (www.warmwasserspiegel.de) bietet wertvolle Anhaltspunkte und Tipps, wie jeder Einzelne seinen Wasserverbrauch optimieren kann.